zurück 9.10.1840, Freitag ID: 184010095

Kundmachung der Normalschul-Direktion (datiert 5.10.1840) im Amtsblatt der Linzer Zeitung Nr. 81, S. 536 (*) über die Aufnahmebedingungen zum Präparandiekurs. Anmeldung am 15.10.1840, Kursbeginn am 20.10.1840.
»Kundmachung.
   Den 20. October nimmt an der k. k. Normal-Hauptschule zu Linz der Lehrcurs für Privat-Informatoren und weltliche Lehramts-Candidaten seinen Anfang. Zu diesem pädagogischen Curse werden 1) alle Studierenden aus den höheren Classen eingeladen, welche als Privat= oder Stundenlehrer in den deutschen Lehr=Gegenständen Unterricht ertheilen wollen, weil zufolge der pol. Schul=Verfassung § 127 nur derjenige in Privathäusern Unterricht ertheilen darf, der sich mit einem Zeugnisse ausweisen kann, an einer Normal=Hauptschule den pädagogischen Curs zurückgelegt zu haben. 2) Haben bei diesem Curse diejenigen Jünglinge zu erscheinen, welche zu Lehramts=Candidaten für Trivial= und Hauptschulen gebildet zu werden wünschen. Um hierbei der allerhöchsten Vorschrift genau zu entsprechen, wird alles dasjenige, was die hohe Landesstelle mittelst Decretes vom 7. Mai 1832, Z. 11648, und das bischöfliche Consistorium mit Decret vom 11. Mai, und dann nachträglich vom 14. Juni dess. Jahres, Z. 145, in Sch. S. eröffnet haben, in Erinnerung gebracht, als: a) Man wird mit den angehenden Schulpräparanden der allerhöchsten Entschließung zufolge eine strenge Prüfung vornehmen, um unter ihnen eine genaue Auswahl treffen zu können. b) Keinem wird zu diesem Curse der Zutritt gestattet werden, der nicht ein empfehlendes Sitten=Zeugnis wird beigebracht haben. c) Jeder, der zu diesem Curse zugelassen werden will, muß das 16. Jahr seines Lebens zurückgelegt haben, worüber er den Taufschein beizubringen hat. d) Es wird gefordert, daß jeder Schulpräparand die für die drei ersten Classen der deutschen Hauptschulen vorgeschriebenen Lehr=Gegenstände mit vorzüglichem Fleiße und gutem Fortgange erlernt hat, worüber das vorschriftsmäßige Zeugniß beigebracht, oder die Prüfung nachgetragen werden muß. e) Jeder Schulcandidat soll im Orgelspiele so viel Geschicklichkeit besitzen, daß er im Stande ist, wenigstens die gewöhnlichen Kirchenlieder fehlerfrei zu spielen, worüber er vor seinem Eintritte in den Lehrcurs eine Probe ablegen muß f) Endlich ist mit hoher Regierungs=Intimation vom 22. März 1833, Z. 7483, und vermittelst bischöflicher Currende vom 5. April des genannten Jahres, die allerhöchste Entschließung eröffnet worden, daß sich die Schulcandidaten zur Aufnahme in den Präparandencurs nebst dem Sitten=Zeugnisse auch über ihre Beschäftigung seit dem Austritte aus der Schule auszuweisen haben. Alle angehenden Schulcandidaten haben sich daher am 15. d. M. auf dem Directoratszimmer der k. k. Normal-Hauptschule in Linz einzufinden, die durch die angeführten Verordnungen vorgeschriebenen Belege und Zeugnisse beizubringen, und sich da gehörig vormerken zu lassen.
Von der Direction der k. k. Normal-Hauptschule.
Linz, den 5. October 1840.«


Zitierhinweis:

Franz Scheder, Anton Bruckner Chronologie Datenbank, Eintrag Nr.: 184010095, URL: www.bruckner-online.at/ABCD-184010095
letzte Änderung: Apr 27, 2025, 8:08