In der Reichspost Nr. 94 schreibt auf S. 2 Gaigg von Bergheim am Ende seines Artikels "Das Recht der Kritik":
"[...] »Sine ira et studio« soll er mit Rücksicht auf das vorliegende Werk urtheilen, denn er hat die neue, die andere Kunstrichtung nicht geschaffen und er wird wahrscheinlich auch keine schaffen. »Tempora mutantur et nos mutamur in illis«. Dieser altbewährte, classische Satz hat für die Kunst eben dieselbe Berechtigung, wie für die geschichtlichen und culturellen Zustände der Menschen. Und wenn ein Kritiker, wie es bei uns vorgekommen ist, bei Bruckner ostentativ hinausgeht und ein anderer bei Brahms gar nicht hineingeht, wenn ein dritter eine italienische Coloraturarie absolut nicht anhören kann, wenn ein Kritiker ein ihm mißliebiges Werk förmlich todtschweigt, so ist dies – nach unserer Ansicht – eine Gewissenlosigkeit in seinem wichtigen Berufe und ein schweres Vergehen an der öffentlichen Meinung. Das ist ja das Schönste und Erhabenste an diesem Berufe, daß der Kunstkritiker, unbeirrt durch die Gunst, frei aufsteigen kann zur Höhe geistiger Kunst! Gaigg v. Bergheim."
Zitierhinweis:
Franz Scheder, Anton Bruckner Chronologie Datenbank, Eintrag Nr.: 189804265, URL: www.bruckner-online.at/ABCD-189804265letzte Änderung: Okt 19, 2026, 16:16