Schreiben von Joh. Bap. Schiedermayr an die Weltliche Vogtei: Am 14.1.1856 habe er die Gesuche und die Note ans Bischöfliche Konsistorium [11.1.1856] erhalten. Diesem Vorschlag verweigere er seine Unterschrift, da Formfehlern vorlägen; das alleinige Besetzungsrecht hätten Konsistorium und Statthalterei. Er halte eine Tabelle aller Competenten für erforderlich und schlage eine weitere Prüfung vor, bei der auch Georg Müller und Ludwig Paupie (oder alle vier Bewerber) zu erscheinen hätten:
»... 1. Ist die Vogtey, sowohl die geistliche als weltliche in Sachen, die die Kirche betreffen, dem Bischöflichen Consistorium nicht coordinirt, sondern subordinirt; es können daher von der Kirchenvogtey, gleichviel ob geistlich, oder weltlich keine Noten in solchen Angelegenheiten an das Bischöfl Consistorium gerichtet werden.
Es hat diesen Uebelstand der gefertigte schon mehrmals beachtet, und nur mit Widerstreben solche Noten unterfertigt; größtentheils auch darum es gethan, um die Verhandlungen nicht weiter aufzuhalten. In Zukunft aber kann der Gefertigte vor seiner geistlichen Behörde durch einen solchen Formfehler keine Blößen geben.
2. Kann die Vogtey nur einen Vorschlag machen und muß sich darum auch jedes weiteren Ansuchens um Bestättigung dieses Vorschlages enthalten, da ja das bischöfl Consistorium im Einvernehmen mit der k: k: Statthalterey nicht das bloße Bestättigungs-Recht eines von der Vogtey gemachten Vorschlages, sondern das definitive Besetzungsrecht selbst hat.
Es ist somit auch die Stylisirung der Note unrichtig, wenn das Bischöfl Consistorium bloß um eine Berücksichtigung des Vorgeschlagenen, u weiters um eine Bevorwortung bey der k: k: Statthalterey ersucht wird, indem, wie oben bemerkt wurde, dasselbe ein förmliches Besetzungsrecht mit der k: k: Statthalterey cumulativ ausübt.
3. Geziemt es sich, daß bey einem Vorschlage eine Competenten-Tabelle angeschlossen werde, welche eine Uebersicht der Verhältnisse und Vorzüge der einzelnen Competenten darbiethet.
4. Halte ich es für eine Sache der Gerechtigkeit, daß auch den beyden andren, bey der Prüfung über die Besorgung des Provisoriums nicht erschienenen Bittstellern Gelegenheit gegeben werde, ihre praktische Geschicklichkeit, worauf den[n] doch das Meiste ankom[m]t zu zeigen; zumahl als dieses, wie mir schien, auch im Sinne einer weltlichen Vogtey damahls gelegen war, zur definitiven Besetzung eine nochmahlige Prüfung zu bestim[m]en, bey welcher entweder alle 4 Competenten oder nur Georg Müller u Ludwig Poupie [recte »Paupie] zu erscheinen hätten ...«.
Schlägt den 25.1.1856 als Prüfungstermin vor. Wünscht für die Zukunft eine bessere Absprache zwischen den Vogteien.
Zitierhinweis:
Franz Scheder, Anton Bruckner Chronologie Datenbank, Eintrag Nr.: 185601185, URL: www.bruckner-online.at/ABCD-185601185letzte Änderung: Okt 11, 2025, 8:08